Baurecht

In einem Bebauungsplan (B-Plan) legt eine Kommune fest, welche Nutzungen in einem bestimmten Gebiet zulässig sind. Der B-Plan hat den Charakter einer Satzung und ist daher rechtsverbindlich. Im B-Plan wird außerdem das von den Bauherren zu beachtende Maß der baulichen Nutzung festgelegt, zum Beispiel Gebäudehöhe oder Anzahl der zulässigen Vollgeschosse. Darüber hinaus können auch Regelungen in Bezug auf die Gestaltung von Gebäuden und Grundstücken getroffen werden. Für das Quartier zwischen Steinweg und Wallstraße gilt aktuell der Bebauungsplan mit der Bezeichnung "Altstadt II". Dort ist der Neubau des Verbandsgemeindehauses noch nicht vorgesehen; allerdings hat der Stadtrat im Juli 2016 dazu einen Grundsatzbeschluss gefasst: Demnach will die Stadt es der Verbandsgemeinde ermöglichen, dort ein neues Verwaltungsgebäude zu errichten; der Stadtrat hat sich bereit erklärt, den bestehenden rechtsverbindlichen B-Plan in diesem Sinne zu ändern. Das Verfahren zur Aufstellung eines entsprechenden B-Plans könnte noch im Sommer 2018 eingeleitet werden und dauert dann mindestens sechs Monate.

Das Verfahren folgt einem festgelegten Fahrplan, der immer mindestens zwei Phasen der Beteiligung von Fachbehörden und Öffentlichkeit vorsieht, also auch die Beteiligung aller Bürger. Diese haben dann jeweils die Möglichkeit, Anregungen gegen den Inhalt des B-Plan-Entwurfs vorzutragen, über die dann der Stadtrat im Rahmen seiner Planungshoheit zu entscheiden hat. Daraus folgt, dass ein B-Plan-Verfahren auch immer transparent und ergebnisoffen durchgeführt werden muss. So ist gewährleistet, dass vorgetragene und begründete Anmerkungen durchaus Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung des B-Plans haben können. Kommt es daraufhin zu Änderungen des Entwurfs, müssen diese erneut offengelegt und damit wiederum den Bürgern zugänglich gemacht werden. Erst wenn das Verfahren vollständig abgearbeitet, jeder Einwand geprüft und darüber entschieden wurde, kann der Stadtrat den B-Plan-Entwurf als Satzung verabschieden sowie in Kraft setzen. Grundsätzlich liegt auch erst dann Baurecht vor und die Baugenehmigung für das Verbandsgemeindehaus kann erteilt werden. Dafür ist die Kreisverwaltung zuständig. 

Damit fällt dem Stadtrat eine entscheidende Rolle bei der rechtlichen Umsetzung des Projekts Verbandsgemeindehaus zu. Allerdings ist es auch der erklärte Wille des Gremiums, die Verbandsgemeindeverwaltung in der Innenstadt zu halten und einen Neubau zu ermöglichen.